FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 29.04.2022
3 K 1540/21
Normen:
EStG § 32d Abs. 5;

Anrechnung von ausländischen Steuerabzugsbeträgen bei der Einkommensteuer

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 3 K 1540/21

DRsp Nr. 2022/11247

Anrechnung von ausländischen Steuerabzugsbeträgen bei der Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2016 legte die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehegatte u.a. eine Steuerbescheinigung der Commerzbank vom 10.02.2017 vor, in der eine anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuer in Höhe von 4,86 € bescheinigt wird.

Das Finanzamt veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.01.2021 und setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen fand nicht statt.

In den Erläuterungen wurde ausgeführt, dass die ausländischen Steuern auf die ausländischen Einkünfte nicht angerechnet werden konnten, da auf die ausländischen Einkünfte keine deutsche Einkommensteuer entfalle (§ 32d Abs. 5 EStG und 34 c Abs. 1 und 6 EStG).