Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Nichtanrechnung von Betreuungsgeld nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) für die Zeit von März 2018 bis Juni 2018.
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