Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.09.2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 aufgehoben.
II.Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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