Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2017, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Anrechnung von Einkommen in der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2016 (teilweise) aufgehoben und von der Klägerin überzahlte Rente in Höhe von 2.442,08 € zurückgefordert hat.
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