I. Streitpunkt ist, ob Zahlungen des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld anzurechnen sind.
Die in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 2002 und 2003 Mitglied der Evangelischen Kirche. Ihr Ehemann gehörte der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in X (Freikirche X) an.
Die Freikirche X ist Mitglied im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keine Kirchensteuern erhebt. Sie hat eine
"10.1 Die Gemeinde erstrebt keinen finanziellen Gewinn.
10.2 Die erforderlichen Geldmittel werden durch freiwillige Beiträge, Sammlungen, Spenden und Erträge aus dem Vermögen aufgebracht.
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