FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2003
V 45/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 27 ; KStG § 54 Abs. 10a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 117

Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Einkommensteuer, Herabsetzung der Ausschüttungsbelastung durch StandOG v. 13.09.1993

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V 45/00

DRsp Nr. 2003/17295

Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Einkommensteuer, Herabsetzung der Ausschüttungsbelastung durch StandOG v. 13.09.1993

Körperschaftsteuer ist in Höhe von 9/16 und nicht nur 3/7 der Bardividende bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung auf die festgesetzte Einkommensteuer zu berücksichtigen bei einer Vorabausschüttung für 1993 in 1993 mit einer Steuerbescheinigung über 9/16 der Bardividende, und zwar unabhängig von der Festsetzung der Körperschaftsteuer bei der ausschüttenden Gesellschaft.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 27 ; KStG § 54 Abs. 10a ;

Tatbestand:

Die Klage betrifft die Höhe der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und im Rahmen der Anrechnung zu berücksichtigenden Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer für das Jahr 1993.