Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. April 2020,
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), insbesondere die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens.
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