FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 80/01
Normen:
AO 1977 § 218 ;

Anrechnung von Steuerbeträgen; Körperschaftsteuer 1989

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 80/01

DRsp Nr. 2002/4622

Anrechnung von Steuerbeträgen; Körperschaftsteuer 1989

1. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer kann im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids nicht erreicht werden. 2. Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung sind grundsätzlich nicht zu aktivieren (BFH-Beschluss vom 7.8.2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632).

Normenkette:

AO 1977 § 218 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die ... Betreuung von Bauanlagen jeder Art. Am Stammkapital von 102.000 DM sind zu je einem Drittel beteiligt:

1. A

2. B

3. C

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1.12.1988 wurde die X Hallen- und Büroverwaltungs GmbH (X GmbH) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Vermietung von Hallen- und Bürogebäuden sowie die Errichtung und der Erwerb solcher Gewerbeobjekte für eigene Nutzungen. Am Stammkapital von 102.000 DM waren mit jeweils einem Sechstel beteiligt:

1. H. (Ehefrau des A.)

2. I. (Sohn des A.)

3. C.

4. J. (Ehefrau des C.)

5. B.

6. K. (Ehefrau des B.)