FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2009
2 K 567/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; EStG § 26; EStG § 26b; FGO § 60 Abs. 3;

Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung; keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehagatten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 567/07

DRsp Nr. 2009/20774

Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung; keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehagatten

1. War im Zeitpunkt der Zahlung eines Vorauszahlungsbescheids, der gegen die geschiedenen Ehegatten gemeinsam ergangen ist, die Ehe bereits geschieden, ist - soweit keine andere Tilgungsbestimmung getroffen wird - im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will, ohne dass es auf die Kenntnis des Finanzamts von der Ehescheidung ankommt. 2. Zu der Entscheidung darüber, in welche Höhe aufgrund eines gegen die geschiedenen Eheleute ergangenen Vorauszahlungsbescheids geleistete Zahlungen auf die Einkommensteuer eines der beiden Ehegatten anzurechnen sind, ist der geschiedene Ehegatte nicht notwendig beizuladen.

I. Der Abrechnungsbescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2007 wird dahingehend geändert, dass die anrechenbaren Vorauszahlungen 2003 um 3.880,70 Euro Einkommensteuer sowie 212,70 Euro Solidaritätszuschlag erhöht werden und das danach sich ergebende Guthaben i.H.v. 3,64 Euro erstattet wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.