KG - Beschluss vom 29.03.2017
1 Ws 19/16
Normen:
RVG § 58 Abs. 3 S. 1; RVG § 58 Abs. 3 S. 4; RVG § 17 Nr. 10a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2016

Anrechnung von Zahlungen für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf die Pflichtverteidigergebühren für das gerichtliche Verfahren

KG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 19/16

DRsp Nr. 2017/4411

Anrechnung von Zahlungen für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf die Pflichtverteidigergebühren für das gerichtliche Verfahren

1. Durch die Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a RVG in der Fassung des seit dem 1. August 2013 geltenden 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Rechtsprechung zum früheren Rechtszustand überholt. 2. Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren - hier: Zahlungen für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren - ist nach der Neuregelung nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich. Aus § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG folgt nichts anderes.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. März 2016 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3 S. 1; RVG § 58 Abs. 3 S. 4; RVG § 17 Nr. 10a;

Gründe:

I.