BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 5/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1785
BFH/NV 2006, 1745
BFHE 214, 124
BStBl II 2008, 354
DB 2006, 1817
DStRE 2006, 1460
IStR 2006, 641
NJW 2006, 3376
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 143/01

Anrechnung von Zuschüssen nach dem BAföG auf Ausbildungsfreibetrag; Teilerledigung der Hauptsache auch bei unselbständigen Klagebegehren

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 5/05

DRsp Nr. 2006/20315

Anrechnung von Zuschüssen nach dem BAföG auf Ausbildungsfreibetrag; Teilerledigung der Hauptsache auch bei unselbständigen Klagebegehren

»1. Erhält das --während des gesamten Kalenderjahres studierende-- Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 4 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind.2. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2, 4 ;

Gründe: