Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Schifffahrtskaufmann in Höhe von 59 500 DM. Von diesen Einnahmen entfielen auf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. Juli 1995 30 000 DM. Nach diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Jahresende für seinen Arbeitgeber in Asien tätig. Der Arbeitgeber behielt von dem gesamten Jahresarbeitslohn Lohnsteuer in Höhe von 12 000 DM ein.
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