BFH - Urteil vom 23.05.2000
VII R 3/00
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2139
BFH/NV 2000, 1537
BFHE 192, 398
BStBl II 2000, 581
DStZ 2000, 867
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen VII R 3/00

DRsp Nr. 2000/7611

Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

»Wird nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von den im Ausland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (zu Unrecht) Lohnsteuer einbehalten und an ein inländisches Finanzamt abgeführt, so ist auch diese Lohnsteuer auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Schifffahrtskaufmann in Höhe von 59 500 DM. Von diesen Einnahmen entfielen auf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. Juli 1995 30 000 DM. Nach diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Jahresende für seinen Arbeitgeber in Asien tätig. Der Arbeitgeber behielt von dem gesamten Jahresarbeitslohn Lohnsteuer in Höhe von 12 000 DM ein.