BFH - Beschluss vom 19.10.2006
VII B 78/06
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 200
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 6 K 6098/02 AO - 17.1.2006,

Anrechnungsverfügung; Bestandskraft

BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen VII B 78/06

DRsp Nr. 2006/30250

Anrechnungsverfügung; Bestandskraft

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Feststellungen in der sog. Anrechnungsverfügung eines ESt-Bescheides, die nicht auf § 36 Abs. 2 EStG beruhen, sondern über geleistete Zahlungen, Umbuchungen und dergleichen abrechnen, nicht in Form eines VA ergehen und daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Sie informieren den Stpfl. lediglich über den Kassenstand.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--); sie meinen, dass der dort vorgenommenen Abrechnung die Bestandskraft der zu den Einkommensteuerbescheiden für 1990 ergangenen Anrechnungsverfügungen entgegenstehe.