Die Beteiligten streiten inzwischen - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.05.2006 - nur noch darüber, ob bei der Abrechnung zur Einkommensteuer 2004 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt 66.128,60 EUR = 62.681,19 EUR + 3.447,41 EUR (vorher 71.338,10 EUR = 67.619,10 EUR + 3.719,00 EUR) anzurechnen sind.
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