FG Hamburg - Urteil vom 14.08.2002
V 225/97
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 42e ;

Anrufungsauskunft, Barlohnzuwendung

FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen V 225/97

DRsp Nr. 2003/532

Anrufungsauskunft, Barlohnzuwendung

1. Zur Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG 2. Barlohnzuwendung durch Tragen von Zinsen für ein Arbeitgeberdarlehen durch den Arbeitgeber.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 42e ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zinsen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A-Werbeagentur GmbH (ehemals W GmbH) - GmbH -. Die Geschäfte der GmbH führte der Kläger in den Streitjahren als Vorsitzender der Geschäftsführung; weiterer Geschäftsführer war Herr B. Der Kläger hielt 3/4 der Anteile an der GmbH. Am 23.2.1983 schloss der Kläger mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag, mit dem ihm das Alleinvertretungsrecht eingeräumt wurde. Unter § 4 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Kläger ein festes Monatseinkommen von 18.500 DM sowie ein dreizehntes Monatsgehalt erhält.

Mit Vertrag vom 6.1.1984 verpflichtete sich die GmbH, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 600.000 DM zu gewähren. Die Vertragsparteien trafen hierzu folgende Vereinbarungen:

"§ 2

Die Parteien sind sich einig, dass für diesen Darlehensvertrag vollen Umfangs die Bedingungen des Kreditvertrages zwischen den Darlehensgeber und dem Kreditinstitut gelten sollen, die der Darlehensnehmer ausgehandelt hat.

§ 3