Streitig ist die Besteuerung einer Abfindungszahlung.
Die Kläger werden zusammen veranlagt. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuer für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39.328 DM. Der Einkommensteuerbescheid 2000 erging am 4.4.2001 erklärungsgemäß.
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