FG Köln - Urteil vom 04.02.2003
9 K 1650/98
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA-GB Art. II Abs. 1 Buchst. h (i) ; DBA-GB Art. XI Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 902

Ansässigkeit einer Gesellschaft nach britischem Recht

FG Köln, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 1650/98

DRsp Nr. 2003/14014

Ansässigkeit einer Gesellschaft nach britischem Recht

1. Nach britischem Steuerrecht ist eine außerhalb von Großbritannien gegründete Kapitalgesellschaft an demjenigen Ort ansässig ("resident"), von dem aus sie zentral geleitet und kontrolliert wird ("place of central management and control"). Das ist derjenige Ort, an dem auf höchster Ebene die zentralen und strategischen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden; auf das Tagesgeschäft oder den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit kommt es nicht an. 2. Eine die Anwendung des § 173 AO 1977 ausschließende Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nicht vor, wenn das Finanzamt den Angaben des steuerlichen Beraters zur Ansässigkeit folgt.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA-GB Art. II Abs. 1 Buchst. h (i) ; DBA-GB Art. XI Abs. 2 ;

Tatbestand: