FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2002
6 K 461/98
Normen:
KStG § 13 Abs. 3 S. 1 ; KStG § 13 Abs. 2 ; WGG ; KStG § 54 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 783

Ansatz des fremdvermieteten Teils eines Verwaltungsgebäudes in der Anfangsbilanz eines bisher gemeinnützigen Wohnungsunternehmens mit dem Buchwert statt dem Teilwert; Gewerbesteuermessbescheid 1990 sowie 1992 - 1994; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992 und auf den 31.12.1993; Bescheide über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992, auf den 31.12.1993 sowie auf den 31.12.1994; ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1990 bis 31.12.1996; Körperschaftsteuer 1990 - 1992 und 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 461/98

DRsp Nr. 2002/5242

Ansatz des fremdvermieteten Teils eines Verwaltungsgebäudes in der Anfangsbilanz eines bisher gemeinnützigen Wohnungsunternehmens mit dem Buchwert statt dem Teilwert; Gewerbesteuermessbescheid 1990 sowie 1992 - 1994; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992 und auf den 31.12.1993; Bescheide über die ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991, auf den 31.12.1992, auf den 31.12.1993 sowie auf den 31.12.1994; ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1990 bis 31.12.1996; Körperschaftsteuer 1990 - 1992 und 1994

Der -auch zu Zeiten der Gemeinnützigkeit eines Wohnungsunternehmens- fremdvermietete Teil eines Verwaltungsgebäudes ist in der nach § 13 Abs. 2 KStG beim Übergang von der Gemeinnützigkeit nach dem WGG in die allgemeine Körperschaftsteuerpflicht zum 1.1.1990 aufzustellenden Anfangsbilanz mit dem fortgeführten Buchwert anzusetzen, wenn die Grundlagenfunktion des Beschlusses über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem WGG am 31.12.1989 endet und die Fremdvermietung von Teilen des Verwaltungsgebäudes -für die keine Ausnahmebewilligung erfolgt ist- nicht dem gemeinnützigen Ziel diente.

Normenkette:

KStG § 13 Abs. 3 S. 1 ; KStG § 13 Abs. 2 ; WGG ; KStG § 54 Abs. 3 ;

Tatbestand: