Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, welcher Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 20. Dezember 2017 für das gemischt genutzte Grundstück in A anzusetzen ist. Im Kern geht es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob § 188 Abs. 2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) verfassungswidrig ist und deshalb § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG zur Anwendung kommt.
Im Wege einer Schenkung aufgrund des notariellen Übergabevertrags vom 20. Dezember 2017 (UR ...) hat Herr B. mit Wirkung zum 1. Januar 2018 u.a. seinen hälftigen Miteigentumsanteil am streitgegenständlichen Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Kinder, den Kläger und dessen Schwester C., zur Mitberechtigung zu gleichen Teilen übertragen.
Der Kläger war in der Folge zu 1/4 Miteigentümer des streitgegenständlichen 129 m2 großen Grundstücks in A (Grundbuch der Stadt A, Flst. ...), welches mit einem gemischt genutzten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt in ... A.
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