Ansatz des Streitwers regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Bemessung des Streitwerts in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache
BFH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VI E 11/10
DRsp Nr. 2011/2334
Ansatz des Streitwers regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Bemessung des Streitwerts in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache
1. NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.2. NV: Das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar, das sich eine auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern daraus nicht feststellen lässt.