FG Köln - Beschluss vom 12.08.2020
2 Ko 1600/20
Normen:
RVG Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3;

Ansatz einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Köln, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 2 Ko 1600/20

DRsp Nr. 2022/1186

Ansatz einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

RVG Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Terminsgebühr.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Höhe einer steuerlich zu berücksichtigenden Sachspende. Der Kläger hatte einem ... Museum handschriftliche Aufzeichnungen aus der Nachkriegszeit übergeben. Den Wert setzte er mit 10.000 € an. Im weiteren Verlauf wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, woraufhin nach Hinweis des Gerichts der Wert der Spende mit 9.000 € bemessen und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.05.2020 begehrten die Erinnerungsführer die Erstattung von Kosten i.H.v. 1.842,35 €. Darin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 424,80 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Begründet wurde die Terminsgebühr mit mehreren Telefonaten der Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin im September, Oktober, Dezember 2019 und Januar 2020.