FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2022
9 K 1598/20 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 9 K 1598/20 E

DRsp Nr. 2023/15736

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzungen 2012 und 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2020 und der im Klageverfahrens erfolgten Änderungsbescheide vom 28.01.2021 werden in der Weise abgeändert, dass der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro (für 2012) und in Höhe von ... Euro (in 2013) unterbleibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger hat am 30.6.2020 gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2012 und 2013 vom 30.8.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4.6.2020 Klage erhoben. Die Änderungsfestsetzungen, gestützt auf § 164 der Abgabenordnung (AO), beruhen auf den Ergebnissen einer steuerlichen Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 3.4.2018) bei dem Kläger. Im laufenden Klageverfahren wurden die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen am 28.1.2021 ein weiteres Mal (aus anderen Gründen) geändert.

Streitig sind a) der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes (2013) und b) die Höhe des Mietwertes des Grundstücks D.-straße in R. (Streitjahre 2012 und 2013).