Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann.
I.
A1 war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts 3 Gemarkung 1 Grundbuchblatt xx eingetragenen Flurstücke ffff0 (Ackerland zu 3.190 m2) und ffff1 (Ackerland zu 3.690 m2). Das beklagte Finanzamt hatte mit Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2010) vom 19.04.2011 für die beiden Flurnummern einen Betrieb der Landu. Forstwirtschaft - Stückländerei - festgestellt.
Am 11.08.2011 verstarb A1 , er wurde durch den Kläger beerbt.
Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 veräußerte der Kläger beide Flurnummern an Z1 und Z2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €. Lt. Angabe des Klägers im notariellen Vertrag bestanden keine Miet- oder Pachtverträge für die Grundstücke.
II.
- - - -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|