FG Nürnberg - Urteil vom 14.01.2016
4 K 814/15
Normen:
BewG § 162 Abs. 3; BewG § 166;
Fundstellen:
ZEV 2016, 471

Ansatz eines durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts statt des Liquidationswerts bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 814/15

DRsp Nr. 2016/11653

Ansatz eines durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts statt des Liquidationswerts bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 162 Abs. 3; BewG § 166;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann.

I.

A1 war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts 3 Gemarkung 1 Grundbuchblatt xx eingetragenen Flurstücke ffff0 (Ackerland zu 3.190 m2) und ffff1 (Ackerland zu 3.690 m2). Das beklagte Finanzamt hatte mit Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2010) vom 19.04.2011 für die beiden Flurnummern einen Betrieb der Landu. Forstwirtschaft - Stückländerei - festgestellt.

Am 11.08.2011 verstarb A1 , er wurde durch den Kläger beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 veräußerte der Kläger beide Flurnummern an Z1 und Z2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €. Lt. Angabe des Klägers im notariellen Vertrag bestanden keine Miet- oder Pachtverträge für die Grundstücke.

II.

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