Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz eines Firmenwerts auf Ebene einer Organgesellschaft der Klägerin streitig.
Die Klägerin gehört zur A-Firmengruppe. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sämtliche Anteile an der Klägerin werden von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn A1, gehalten. Dieser ist zugleich auch Geschäftsführer der B GmbH (nachfolgend "B GmbH"), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Klägerin. Die B GmbH betreibt als Franchisenehmerin mehrere Restaurants. Zwischen der B GmbH (Organgesellschaft) und der Klägerin (Organträgerin) besteht unstreitig seit dem Jahr 2009 eine ertragsteuerliche Organschaft.
In den Jahren 2012/2013 fand sowohl bei der Klägerin als auch bei der B GmbH eine Betriebsprüfung durch das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E betreffend die Streitjahre statt. In deren Rahmen wurden ausweislich der abschließenden Betriebsprüfungsberichte vom 13./14.02.2013 folgende, vorliegend streitgegenständliche Feststellungen getroffen:
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