Die Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 14.11.2014, für 2013 vom 04.01.2016, für 2014 vom 19.04.2016, für 2015 vom 26.06.2017 und für 2016 vom 07.08.2018 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für 2012 auf 50.592 € für 2013 auf 53.108 € für 2014 auf 61.718 € für 2015 auf 56.340 € für 2016 auf 53.618 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20 zu tragen.
Streitig sind der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKWs nach der sog. 1%-Regelung sowie die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte / erster Tätigkeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
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