Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen
Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er als Unternehmensberater tätig. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass dem Kläger seitens der GmbH für die Jahre 2004 bis 2006 (zeitlich nacheinander) folgende Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden waren:
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