FG Sachsen - Urteil vom 11.01.2012
2 K 1416/11
Normen:
EStG § 10f Abs. 1 S. 1; EStG § 7i Abs. 1 S. 6; EStG § 7i Abs. 2; AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; AO § 88 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG für eine eigengenutzte Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde

FG Sachsen, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1416/11

DRsp Nr. 2012/9822

Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG für eine eigengenutzte Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde

1. Hat die zuständige Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern bislang lediglich eine qualifizierte Eingangsbestätigung erstellt, so hat das FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des beantragten Abzugsbetrags nach § 10f EStG im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen, wenn nach den gesamten ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach §§ 7i, § 10f EStG begünstigter Aufwendungen sowie von der künftigen Erteilung der erforderlichen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde auszugehen ist (im Streitfall: Sicherheitsabschlag von 10 % für solche Aufwendungen, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen).