Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG für eine eigengenutzte Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde
FG Sachsen, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1416/11
DRsp Nr. 2012/9822
Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach § 10fEStG für eine eigengenutzte Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde
1. Hat die zuständige Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern bislang lediglich eine qualifizierte Eingangsbestätigung erstellt, so hat das FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des beantragten Abzugsbetrags nach § 10fEStG im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5AO zu prüfen, wenn nach den gesamten ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach §§ 7i, § 10fEStG begünstigter Aufwendungen sowie von der künftigen Erteilung der erforderlichen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde auszugehen ist (im Streitfall: Sicherheitsabschlag von 10 % für solche Aufwendungen, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen).
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