FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2004
5 K 2526/02
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3 ; GewStG § 7 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1083

Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 2526/02

DRsp Nr. 2005/2558

Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

1. Es ist zweifelhaft, ob das zeitliche Moment in § 89b Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz HGB zu berücksichtigen ist, weil die zugrunde liegende EG-Harmonisierungs-Richtlinie eine solche Einschränkung nicht enthält. 2. Davon angesehen ist jedenfalls eine einschränkende Auslegung dieses zeitlichen Moments notwendig: Nur der von vorneherein - z.B. durch AGB - vereinbarte Ausschluss des Ausgleichsanspruchs löst die nicht die Rechtsfolge des § 89b Abs. 3 HGB aus; anders bei Verzicht oder Abtretung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt eines Dritten. 3. Handelt der ausscheidende Handelsvertreter mit dem erwerbenden Dritten einen Ausgleichsanspruch frei aushandelt, kann er im gerichtlichen Verfahren mit dem Einwand, der Ausgleichsanspruch sei "richtigerweise" deutlich niedriger, nicht mehr gehört werden.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 1 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3 ; GewStG § 7 ; EStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 1991 ein Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in Ansatz zu bringen ist.