I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob anstelle des vom Antragsgegner (Finanzamt) gem. § 146 Abs. 2 BewG angesetzten Bedarfswertes ein niedrigerer Verkehrswert nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Feststellungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung (6.127.000 DM) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit insoweit auszusetzen, als dieser Wert den in einem Bankgutachten festgestellten Beleihungswert (4.918.000 DM) übersteigt.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
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