BFH - Urteil vom 23.08.2023
XI R 36/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
DStR 2023, 2843
DB 2024, 86
NWB 2024, 82
StX 2024, 6
StuB 2024, 35
BBK 2024, 52
BFH/NV 2024, 241
AG 2024, 79
DStRE 2024, 117
ErbStB 2024, 63
FR 2024, 231
EStB 2024, 80
GStB 2024, 14
Konzern 2024, 162
GmbH-StB 2024, 143
RdW 2024, 364
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10021/17

Ansatz eines Teilwerts bei börsennotierten sog. hybriden Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit eines Gläubigers; Dauernde Wertminderung durch Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen XI R 36/20

DRsp Nr. 2023/17149

Ansatz eines Teilwerts bei börsennotierten sog. hybriden Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit eines Gläubigers; Dauernde Wertminderung durch Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile

Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2020 - 10 K 10021/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob für sogenannte hybride Wertpapiere im Streitjahr (2012) der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss.