Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2020 - 10 K 10021/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob für sogenannte hybride Wertpapiere im Streitjahr (2012) der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss.
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