Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 vom 10.03.2016, 12.04.2017 und 30.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 werden aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
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