FG Münster - Urteil vom 24.08.2022
7 K 3764/19 E
Normen:
EStG § 6b Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von gebildeten Rücklagen; Verfassungmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

FG Münster, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 3764/19 E

DRsp Nr. 2022/14184

Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von gebildeten Rücklagen; Verfassungmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - verfassungsgemäß ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.).