Streitig ist die Übertragbarkeit eines Rücklagebetrages gemäß § 6b EStG auf im Rahmen eines sog. Flurbereinigungsverfahren erhaltenen Forstes und die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen in den Streitjahren 1997 und 1998.
Die Kläger werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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