BFH - Beschluss vom 22.04.2003
VI B 275/00
Normen:
EStG § 12 ;

Anschaffung eines Hörgeräts keine Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen VI B 275/00

DRsp Nr. 2003/8976

Anschaffung eines Hörgeräts keine Werbungskosten

Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen, wie Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgerätes, sind der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb den nach § 12 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.

Normenkette:

EStG § 12 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (mangelnde Sachaufklärung) in einer den gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Weise dargelegt hat (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- -- a.F. i.V.m. Art. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 (BFHE 169, , BStBl II 1993, 193) ab, noch liegt der in der Begründung der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung des vorinstanzlichen Gerichts vor. Im Übrigen hat die angesprochene Rechtsfrage offenkundig auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § Abs. Nrn. 1 bis 3 a.F.).