Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (mangelnde Sachaufklärung) in einer den gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Weise dargelegt hat (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- -- a.F. i.V.m. Art. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 (BFHE 169, , BStBl II 1993, 193) ab, noch liegt der in der Begründung der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung des vorinstanzlichen Gerichts vor. Im Übrigen hat die angesprochene Rechtsfrage offenkundig auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § Abs. Nrn. 1 bis 3 a.F.).
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