FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2019
3 K 1658/18
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 989

Anschaffung; Herstellung; Hinzurechnung; Investitionsabzugsbetrag; Korrektur; rückgängig; Steuerrecht; unterblieben; Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 1658/18

DRsp Nr. 2019/6888

Anschaffung; Herstellung; Hinzurechnung; Investitionsabzugsbetrag; Korrektur; rückgängig; Steuerrecht; unterblieben; Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag kann bei Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes und unterbliebener Hinzurechnung rückgängig gemacht werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte einen Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen durfte.

Der Kläger ist Installateurmeister und betreibt seit 2003 ein Einzelunternehmen in der Branche Heizungs- und Sanitärinstallationen. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG.

In seinen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 2008 (Eingang beim Beklagten am 1. Februar 2010) erklärte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 212.860 €. In der Anlage zur Anlage GSE mit der Überschrift (Blatt 29 der Bilanzakte) machte er (u.a.) einen außerbilanziell in Abzug zu bringenden Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § Abs. in Höhe von 12.491 € geltend, ohne allerdings zu erläutern, für welches Wirtschaftsgut bzw. für welche Wirtschaftsgüter der IAB gebildet werden solle.