FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2003
6 K 19/00
Normen:
HGB § 255 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Anschaffung; Herstellung; Spritzgusswerkzeug; Werkzeugmacher Abgrenzung Herstellungskosten zu Anschaffungskosten bei Beauftragung eines selbstständigen Werkzeugmachers

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 19/00

DRsp Nr. 2003/7363

Anschaffung; Herstellung; Spritzgusswerkzeug; Werkzeugmacher Abgrenzung Herstellungskosten zu Anschaffungskosten bei Beauftragung eines selbstständigen Werkzeugmachers

1. Im Unterschied zur Anschaffung liegt bilanzrechtlich und bilanzsteuerrechtlich eine Herstellung immer dann vor, wenn der Stpfl. das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht. 2. Lässt ein Stpfl. Spritzgusswerkzeuge durch einen selbstständigen Werkzeugmacher im Rahmen eines Werkvertrages anfertigen und obliegt dem beauftragten Werkzeugmacher eigenverantwortlich der Herstellungsvorgang einschließlich der Gefahrtragung für eine fehlerhafte Herstellung, so beherrscht dieser allein den Fertigungsvorgang und trägt die wirtschaftlichen Folgen seines eigenverantwortlichen Tuns. Für den Auftraggeber liegt damit keine Herstellung sondern eine Anschaffung vor.

Normenkette:

HGB § 255 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aktivierung von Gemeinkosten zulässig waren.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Stammkapital von 1 Mio. DM A i.H.v. 570.000 DM und B i.H.v. 430.000 DM beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehörteilen.