Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aktivierung von Gemeinkosten zulässig waren.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Stammkapital von 1 Mio. DM A i.H.v. 570.000 DM und B i.H.v. 430.000 DM beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehörteilen.
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