BFH - Beschluß vom 11.10.2000
IX B 54/00
Normen:
EStG § 23 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 438

Anschaffungskosten

BFH, Beschluß vom 11.10.2000 - Aktenzeichen IX B 54/00

DRsp Nr. 2001/872

Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten i.S. des § 23 EStG können - wie in § 6 EStG und § 255 HGB - auch Leistungen zählen, die nicht in einem Vertrag fixiert sind, zumal die Frage, ob Anschaffungskosten vorliegen, weniger nach rechtlichen als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist.

Normenkette:

EStG § 23 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HGB § 255 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargetan.