FG Münster - Urteil vom 12.03.2004
9 K 2134/00 K, F
Normen:
KStG § 17 S. 2 Nr. 2 ; AktG § 301 ; AktG § 302 ; KStG § 17 ;

Anschaffungskosten

FG Münster, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 2134/00 K, F

DRsp Nr. 2004/7251

Anschaffungskosten

Bei Ansprüchen, die sich aus einem Ergebnisabführungsvertrag i.V.m. § 17 KStG, §§ 301, 302 AktG ergeben, handelt es sich nicht um verdeckte Einlagen sondern eine Vorleistung auf die Verlustausgleichsverpflichtung.

Normenkette:

KStG § 17 S. 2 Nr. 2 ; AktG § 301 ; AktG § 302 ; KStG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind Einkommenserhöhungen wegen verdeckter Einlagen im Rahmen von Organschaftsverhältnissen und die Steuerfreiheit einer Dividende nach Art. 6 Abs. 2 des Änderungsabkommens vom 19.04.1994 des DBA österreich.

Die Klägerin (Klin.) hat den Erwerb, die Verwertung und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an der Firma ... AG (FAG) zum Unternehmensgegenstand. Im Streitjahr 1992 war sie als geschäftsleitende Holdinggesellschaft tätig und übte selbst eine operative gewerbliche Tätigkeit nicht aus.

Seit dem 01.04.1989 besteht zwischen der Klin. und u. a. der FAG ein Ergebnisabführungsvertrag. Sowohl die Klin. als auch die FAG haben jeweils ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03.

Für die Jahre 1989 bis 1992 fanden sowohl bei der Klin. als auch bei der FAG Betriebsprüfungen (Bp.) durch die Konzern-Bp unter Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen statt - Bp.-Bericht der Klin. vom 25.02.1998, Bp.-Bericht der FAG vom 30.12.1997 und Teilbericht des Bundesamtes für Finanzen vom 10.10.1997.