FG München - Gerichtsbescheid vom 03.02.2015
11 K 1886/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 716

Anschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten Anwendungsvorrang des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor § 255 HGB

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 11 K 1886/12

DRsp Nr. 2015/9193

Anschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten Anwendungsvorrang des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor § 255 HGB

1. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst auch Aufwendungen, die geleistet werden, um einen erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und die daher gem. § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten gehören. Die Vorschrift führt also nicht nur zu einer Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen, sondern darüber hinaus auch von Anschaffungskosten zu Herstellungskosten. Insofern ist die steuerliche Vorschrift lex specialis und genießt Anwendungsvorrang vor § 255 HGB. 2. Die von der früheren Rspr.um sog. anschaffungsnahen Aufwand herausgebildeten Grundsätze können für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG herangezogen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Objekte. Zudem erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb.