Streitig ist, ob Anschaffungskosten u. a. für Kupfer im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an einer österreichischen GmbH im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus verschiedenen gewerblichen Beteiligungen, aus freiberuflicher Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
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