BFH - Beschluß vom 27.01.2000
IX B 121/99
Normen:
EStG § 9 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 713

Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung

BFH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen IX B 121/99

DRsp Nr. 2000/2688

Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung

Bei einer Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass liegt ein Anschaffungsgeschäft nur vor, soweit ein Erbe Ausgleichszahlungen leistet, weil das von ihm Erlangte den Wert seines Erbanteils übersteigt.

Normenkette:

EStG § 9 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ab. Bei einer Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass liegt ein Anschaffungsvorgang nur vor, soweit ein Erbe Ausgleichszahlungen leistet, weil das von ihm Erlangte den Wert seines Erbanteils übersteigt (Beschluss in BFHE 161, 332, 348, BStBl II 1990, 837 unter C. II. 2. a a.E.). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erhalten, als ihm nach seiner Erbquote zustand.