Streitig ist, ob bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die GbR, die Klägerin zu 1., für die Jahre 1994 bis 1996 Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind, im Jahr 1994 in Höhe von (i. H. v.) 1.498.380 DM und in den Jahren 1995 und 1996 i. H. v. jeweils 1.497.322 DM.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in ihrem Gesellschaftsnamen den Zusatz "mit beschränkter Haftung" führt, ohne dass diese Haftungsbeschränkung registermäßig erfasst ist.
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