Die Kläger hatten für die Streitjahre Kapitaleinkünfte in erheblichem Umfang nacherklärt. Mit ihren Einsprüchen gegen die daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheide machten die Kläger geltend, die beim Ankauf der festverzinslichen Wertpapiere "über pari" geleisteten Kosten müssten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat nach Bescheinigung der Bank B bei Ankauf der Wertpapiere über dem Nennwert liegende Mehrbeträge geleistet, weil der Marktpreis des jeweiligen Papiers seinen Nennwert infolge einer seit dem Zeitpunkt der Emission eingetretenen Senkung des Kapitalmarktzinses überstieg. Es handelte sich um folgende Zahlungen:
1994:
3.212,00 DM
1995:
122,50 DM
1996:
10.718,00 DM
1995:
11.862,00 DM
1998:
7.059,00 DM
1999:
10.231,50 DM
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|