Strittig ist, ob die Aufwendungen des Klägers als Verpächter für die Übertragung von weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechten Anschaffungskosten für ein abnutzbares Wirtschaftsgut, nachträgliche Anschaffungskosten auf ein Grundstück oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
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