BFH - Urteil vom 26.06.2007
IV R 71/04
Normen:
BGB § 133, § 157; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 347
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1455/01

Anschaffungskosten Grund und Boden

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen IV R 71/04

DRsp Nr. 2008/2979

Anschaffungskosten Grund und Boden

1. Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks sind Anschaffungskosten des Grund und Bodens. 2. Zum Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. 3. Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ist insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen angestrebte Erfolg und Zustand. 4. Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte Einzel- WG sind, bestimmt sich in erster Linie nach der Zweckrichtung der Aufwendungen und dem erklärten Willen der Vertragsparteien.

Normenkette:

BGB § 133, § 157; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin betreibt ein Zementwerk in X. Hierzu benötigt sie kalkhaltige Gesteinsvorkommen. Üblicherweise erfolgt die Rohstoffbeschaffung dadurch, dass die Klägerin von den Landwirten der Umgebung Grundstücke kauft, die über die erforderlichen Gesteinsvorkommen verfügen. Zu Beginn des Streitjahrs (1996) hatte die Klägerin Vorratsgelände mit entsprechenden Gesteinsvorkommen für etwa 80 Jahre.