I. Im Jahr 1998 führten die Firmen D und P eine gemeinsame Werbeaktion durch, in deren Rahmen sie den Teilnehmern versprachen, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sandte eine Postkarte mit den erforderlichen persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer) innerhalb der gesetzten Frist ein; an weitere Bedingungen war die Teilnahme an dem "Gewinnspiel" nicht geknüpft. Der Kläger gewann den Hauptpreis, ein Fertighaus im Wert von 380 000 DM. Der Kläger konnte keinen Geldbetrag anstelle des Fertighauses verlangen.
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