BFH - Urteil vom 26.04.2006
IX R 24/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, 4, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1897
BFH/NV 2006, 1922
BFHE 214, 58
BStBl II 2006, 754
DB 2006, 1873
DStRE 2006, 1107
NZM 2007, 53
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5214/02

Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem Fertighaus

BFH, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen IX R 24/04

DRsp Nr. 2006/21718

Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem Fertighaus

»Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, 4, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Jahr 1998 führten die Firmen D und P eine gemeinsame Werbeaktion durch, in deren Rahmen sie den Teilnehmern versprachen, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sandte eine Postkarte mit den erforderlichen persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer) innerhalb der gesetzten Frist ein; an weitere Bedingungen war die Teilnahme an dem "Gewinnspiel" nicht geknüpft. Der Kläger gewann den Hauptpreis, ein Fertighaus im Wert von 380 000 DM. Der Kläger konnte keinen Geldbetrag anstelle des Fertighauses verlangen.