Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2008 ein Verlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen ist.
Die Klägerin hielt einen Anteil an der I-GmbH in Höhe von 1,33 % des Gesamtkapitals. Ihren Anteil veräußerte sie im Streitjahr 2008 zu einem Verkaufspreis von 150.000 Euro. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 ermittelte die Klägerin Anschaffungskosten für die Beteiligung mit 51.480,32 Euro und erklärte demzufolge einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz in Höhe von 98.520 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin (Bl. 88 der Steuerakte) Bezug genommen.
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