FG Münster - Urteil vom 09.09.1998
6 K 603/96 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten eines Gebäudes

FG Münster, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen 6 K 603/96 E

DRsp Nr. 2002/18138

Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten eines Gebäudes

Werden unmittelbar nach Erwerb eines Gebäudes Aufwendungen in Höhe von mehr als 25% der Anschaffungskosten des Gebäudes für die Erneuerung der gesamten Elektroanlage und der Heizungsanlage und für Fliesenarbeiten getätigt, handelt es sich um (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Bauaufwendungen vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses als Vorkosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 18.2.1993 erwarben die Kläger zu je 1/2 Miteigentumsanteil das Einfamilienhaus ... Der Kaufpreis von 630.000,- DM entfiel nach dem Kaufvertrag zu 402.000,- DM auf das Gebäude und zu 228.000,- DM auf den Grund und Boden (1.140,- qm). Bevor die Kläger zum 1.7.1993 das Einfamilienhaus selber bezogen, ließen sie folgende Arbeiten durchführen:

Natursteinarbeiten

3.690,30 DM

Elektroinstallation

41.803,73 DM

Fliesenarbeiten

16.100,- DM

Heizungsinstallation

28.184,76 DM

Sanitäranlagen

27.896,08 DM

Fliesen

197,70 DM

insgesamt

117.872,57 DM

Die Kläger haben das Einfamilienhaus mit Vertrag vom 7.8.1995 für 800.000,- DM wieder veräußert.