FG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2000
3 K 3523/96 E
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Anschaffungsnaher Aufwand; 20%-Grenze; Wesentliche Verbesserung; Nutzungswertserhöhung; Badrenovierung; Fenstereinbau; Modernisierung - Keine wesentliche Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 3 K 3523/96 E

DRsp Nr. 2001/1601

Anschaffungsnaher Aufwand; 20%-Grenze; Wesentliche Verbesserung; Nutzungswertserhöhung; Badrenovierung; Fenstereinbau; Modernisierung - Keine wesentliche Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen

1. Für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen ist nach zutreffendem Verständnis der neueren Rechtsprechung des BFH auf den Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht auf das Verhältnis der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten abzustellen. 2. Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude (Einbau neuer Fenster, Badrenovierung) begründen unter dem Aspekt einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts keine wesentliche Verbesserung, wenn sie zu einer den gesetzlich zulässigen Rahmen (11%) nicht wesentlich übersteigenden Mietsteigerung (14,5%) führen.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster und die Erneuerung eines Badezimmers innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Mietwohngrundstücks als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder als Herstellungskosten zu behandeln sind.