BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 69/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3656
NZM 2003, 862

Anschaffungsnaher Aufwand; Aufwendungen gem. § 10 e Abs. 6 EStG

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 69/00

DRsp Nr. 2002/18423

Anschaffungsnaher Aufwand; Aufwendungen gem. § 10 e Abs. 6 EStG

1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus VuV nach § 255 HGB. Das gilt auch für § 10 e Abs. 6 EStG.2. Die bloße Umstellung einer Heizung von Öl auf Gas ohne deutliche Erweiterung der Nutzungskapazität führt nicht zu einer Hebung des Wohnstandards.3. Selbst wenn daneben die Nutzungsmöglichkeit der Fenster und der Bäder deutlich gesteigert wurde, sind nur zwei von vier Kernbereichen wesentlich verbessert worden, sodass eine Standarderhöhung und damit AK zu verneinen sind.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im September 1991 erwarben sie ein Zweifamilienhaus für insgesamt 604 218 DM; davon entfielen 357 616 DM auf das Gebäude.

In den Jahren 1991 bis 1993 wendeten die Kläger für Baumaßnahmen an dem erworbenen Gebäude folgende Beträge auf:

1991

Erneuerung der Heizungsanlage - Umstellung von Öl auf Gas 26 659 DM

sonstige kleinere Baumaterial-Rechnungen 7 168 DM

Summe 33 827 DM

1992

Austausch von Fenstern 16 413 DM

Sanitärobjekte 1 382 DM

Fliesen 1 111 DM

Teppichboden 2 485 DM

Badumbau 13 912 DM

Maler 8 239 DM

zahlreiche Kleinrechungen 14 426 DM

Summe 57 968 DM

1993